Gelbes historisches Gebäude Rathaus Brüggen mit Treppenaufgang zur braunen Eingangstür am gepflasterten Kreuzherrenplatz, Ausschnitt von Baumkrone, Schatten des Baumes auf Platz, auf dem Platz vereinzelt Straßenlaternen mit Hängepflanzen und Sitzbänke
Rathaus

Inhalt

Bundestagswahl 2025

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wurde für den 28.09.2025 angesetzt. Aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen könnte die Bundestagswahl bereits am 23.02.2025 stattfinden. 

An dieser Stelle werden in der nächsten Zeit weitere Informationen zur Bundestagswahl - sobald jeweils bekannt - veröffentlicht.

Informationen zur Bundestagswahl erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist,

wer Deutscher oder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltage

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  3. seit mindestens drei Monaten, also seit dem 23.11.2024 in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Deutsche wahlberechtigt, die im Ausland leben (sogenannte „Auslandsdeutsche“)

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein besitzt.

Deutsche im Ausland

Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.

Das hierfür erforderlichen Antragsformulare werden unten im Downloadbereich zur Verfügung gestellt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.

Wahlbenachrichtigung per Post

Die Wahlbenachrichtigungsschreiben werden in der Zeit vom 24.01. bis spätestens 02.02.2025 versandt.

Der Briefumschlag ist als amtliche Wahlpost kenntlich gemacht. Falls Sie bis zum 02.02.2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber vermuten wahlberechtigt zu sein, sollten Sie sich im eigenen Interesse sofort beim Wahlamt (02163/5701-666) melden. 

Alle wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, ein besonderes Augenmerk auf ihre Wahlbenachrichtigung zu werfen. Diese beinhaltet die genauen Angaben zum Wahlraum, wo das Stimmrecht persönlich an der Wahlurne ausgeübt werden kann.

Briefwahl und Briefwahlfristen

Im Rathaus Brüggen ist im kleinen Sitzungssaal ab Anfang Februar 2025, nach Erhalt der Stimmzettel, ein zentrales Briefwahlzentrum eingerichtet. Das Briefwahlzentrum ist zu den üblichen Servicezeiten sowie nach individueller Terminvereinbarung bis zum 21.02.2025, 15:00 Uhr geöffnet.

Die Briefwahlunterlagen können anhand der Wahlbenachrichtigung mittels QR-Code, per schriftlichem Antrag, per Mail (wahlen@brueggen.de) oder über das Webformular auf der Internetseite beim Wahlamt beantragt werden. 

Wer seine Stimme vorab per Briefwahl abgibt, sollte dafür sorgen, dass sein Wahlbrief am Wahltag bis spätestens 18:00 Uhr beim Wahlamt im Rathaus Brüggen eingeht. Die Antragsfrist für Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen endet am Freitag, 21.02.2025, 15:00 Uhr. 

Bei plötzlicher Erkrankung, die nachgewiesen werden muss, kann am Wahltag bis 15:00 Uhr ein Wahlschein beantragt werden. 

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss sich durch eine Vollmacht legitimieren.

Ausübung des Wahlrechts bei Wohnsitzveränderungen

Sie sind nach Brüggen gezogen oder innerhalb der Burggemeinde Brüggen umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt?

Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:

  1. Wenn Sie aus einer anderen Gemeinde/Stadt zugezogen sind und sich erst nach dem 12.01.2025 bei der hiesigen Meldebehörde anmelden, sind Sie - sofern Ihre Abmeldung (Kontrollmitteilung) nach diesem Datum erfolgte - im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, so dass Sie am Wahltag in Ihrem alten Wahlraum wählen können; Sie können sich allerdings von Ihrem alten Wahlamt auch Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.

    Wollen Sie dagegen schon in Brüggen wählen, müssen Sie spätestens bis zum 02.02.2025 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde/-stadt gestrichen.

  2. Die unter Nr. 1 dargestellte Regelung gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre in unserer Ge­meinde liegende Nebenwohnung in der fraglichen Zeit als Hauptwohnung anmelden. Nur wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie Ihre Eintragung in das hiesige Wählerver­zeichnis.
  3. Wenn Sie innerhalb unserer Gemeinde umgezogen sind und sich nach dem 12.01.2025 ummelden, bleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihrer alten Wohnung eingetragen; eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auf Antrag ist nicht möglich. Falls Sie am Wahltag nicht in Ihrem alten Wahlraum wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Briefwahlunterlagen.
  4. Falls Sie bisher keine Wohnung im Bundesgebiet hatten und auch nicht vom Ausland her in ein Wählerverzeichnis einer Inlandsgemeinde/-stadt eingetragen worden sind, kön­nen Sie schriftlich bis zum 02.02.2025 beim Wahlamt Ihre Eintragung in das hie­sige Wählerverzeichnis beantragen.

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Die Wählerverzeichnisse zur Bundestagswahl für die 17 allgemeinen Wahlbezirke der Burggemeinde Brüggen werden in der Zeit vom 03.02. bis zum 07.02.2025 (12:30 Uhr) im Rathaus Brüggen -Wahlamt-, Klosterstraße 38, 41379 Brüggen, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede Wahlberechtigte und jeder Wahlberechtigter kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer bzw. seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten prüfen. 

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02. bis 07.02.2025, spätestens am 07.02.2025 bis 12:30 Uhr, beim Bürgermeister der Burggemeinde Brüggen, Klosterstraße 38, 41379 Brüggen Einspruch einlegen.

Wahlhelferin und Wahlhelfer werden

Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag wurde für den 28.09.2025 angesetzt. Aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen könnte die Bundestagswahl bereits Anfang 2025 stattfinden. Für die Durchführung der Bundestagswahl werden wieder freiwillige, engagierte Wahlhelferinnen und Wahlhelfer benötigt. Als Wahlhelferin und Wahlhelfer erhalten Sie für Ihren Einsatz ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 Euro. 

Zu Ihren Aufgaben zählen zum Beispiel

  • die Überprüfung der Wahlberechtigung anhand des Wählerverzeichnisses,
  • die Ausgabe der Stimmzettel und die
  • Mitarbeit bei der Feststellung des Wahlergebnisses.

Melden Sie sich schon jetzt per E-Mail an wahlen@brueggen.de oder über das Wahlhelferportal der Burggemeinde Brüggen als Wahlhelferin oder Wahlhelfer. 

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Ann-Katrin Heusack (+49 (0)2163 5701-222).

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung der Burggemeinde Brüggen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Burggemeinde Brüggen wird in der Zeit vom 03.02. bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Brüggen, kleiner Sitzungssaal (barrierefrei), Klosterstraße 38, 41379 Brüggen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02. bis 07.02.2025, spätestens am 07.02.2025 bis 12:30 Uhr, beim Bürgermeister der Burggemeinde Brüggen, Klosterstraße 38, 41379 Brüggen Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

  4. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 110, Kreis Viersen
  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises 
    oder
  • durch Briefwah

    teilnehmen.

  1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
      1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,
      2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
      3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis 21.02.2025, 15:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 22.02.2025, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  1. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.